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MuKen einfach erklärt.

Gesetzesgrundlagen zum Energiegesetz MuKEn gültig ab 1. Juli 2020

Eigentümer mit einer Gasheizung, die vor der Entscheidung stehen, sich um einen Ersatz zu kümmern, müssen sich mit dem überarbeiteten Energiegesetz „MuKEn“ auseinander setzen. Der Ersatz von Gasheizungen ist weiterhin möglich, jedoch an Gesetzesvorgaben geknüpft. Ein Auszug aus dem Gesetz, welches auf der Webseite des Kantons Thurgau zu finden ist: „Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden, mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.

Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe, ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen produziert wurden. Die Lieferung von Energie wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden kann".

Nachzulesen unter diesem Link.

Bestellformular für "Liefervertrag über den Bezug von erneuerbarem Gas"

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